Zwischen
Notenbild und Klangbild
Unterwegs zu einem neuen GGB
Man könnte sich mit Recht fragen, was wohl ein Autor, dessen
Namen die Leser dieser Zeitschrift als den eines evangelischen
Kollegen kennen, zum Thema „neues katholisches Gesangbuch“
überhaupt beizutragen hat. Die Antwort ist ebenso pragmatisch
wie ökumenisch: Die Erfahrungen mit dem neuen, rund 10 Jahre
„jungen“ Evangelischen Gesangbuch (EG) könnten
den katholischen Kolleginnen und Kollegen helfen, bei der redaktionellen
beziehungsweise editorischen Vorarbeit zu ihrem neuen Gemeinsamen
Gebets- und Gesangbuch (GGB) die Wiederholung mancher EG-Fehler
zu vermeiden.
Um diesen Aspekt zu konkretisieren, vergleichen wir im überkonfessionell
bekannten Gloria-Lied „Allein Gott in der Höh sei Ehr“
die verschiedenen Varianten des drittletzten Zeilenschlusses aus
sechs heutigen Gesangbüchern: (siehe Sonderseite)
Welches Problem wird hinter einer solchen „Vielfalt“
beim Zeilenschluss „ein Wohlgefalln Gott an uns hat“
offenkundig? Welche editorischen Entscheidungen könnten im
neuen GGB für eine Optimierung des Notentextes sorgen, auch
im Sinne der angestrebten Gemeinsamkeit und Einheit? Zur Beantwortung
dieser Fragen ist ein kleiner „Exkurs“ über den
Zusammenhang zwischen Gesangbuch-Edition und Aufführungspraxis
notwendig.
Der heutige Benutzer eines Gesangbuches oder irgendeines anderen
Notentextes geht von einer Übereinstimmung zwischen dem Notenbild
und dem daraus abzuleitenden Klangbild aus, während es in
der alten Musik noch zahlreiche Divergenzen zwischen der Notation
und deren klingendem Ergebnis gab. Leiterfremde Töne, die
im Notenbild des 14. bis 16. Jahrhunderts zunächst nicht
wiedergegeben, in der Praxis jedoch auszuführen waren, sind
in den einschlägigen Traktaten als „musica ficta“
beschrieben worden. In einem zweistimmigen Diskant-Tenor-Satzgerüst
war beispielsweise nach einer überlieferten Kontrapunktregel
die perfekte Konsonanz des Schlussklanges in einer dieser beiden
Stimmen stets mit einem Halbtonschritt zu erreichen. Dieser Vorgang
ist auf die Prime beziehungsweise Oktave bezogen im phrygischen
und lydischen (beziehungsweise im späteren jonischen) Modus
bereits mit leitereigenen Tönen gegeben. Dies stellt sich
in einer zweistimmigen Schlusswendung so dar:
Notenbeispiel 2

In den übrigen drei Modi (bei dieser Zählung sind deren
ursprünglich authentische und plagale Varianten jeweils zu
einem Gesamtmodus zusammengefasst) ist ein solcher Leittonschritt
indessen nur durch leiterfremde Töne möglich. Folglich
werden in der dorischen, mixolydischen und äolischen Diskantklausel
Alterationen im Sinne der „musica ficta“ notwendig,
die im Notenbild nicht immer sichtbar sind. Im vorzeichenfreien
(untransponierten) System entsprechen diesen Alterationen die
Töne cis, fis und gis:
Notenbeispiel 3

Im quinttieferen (und dementsprechend mit einem b vorgezeichneten)
System entspricht dem cis aus der d-dorischen Diskantklausel das
fis in der g-dorischen Diskantklausel. Genau dies ist auch in
„Allein Gott in der Höh sei Ehr” der Hintergrund
für die leittönige Alteration beim Zeilenschluss „ein
Wohlgefalln Gott an uns hat“, wie dies auch alle mehrstimmigen
Bearbeitungen dieses Gloria-Liedes seit seiner Entstehung nahe
legen.
Notenbeispiel 4

Auch der vierstimmige Satz Hans Leo Haßlers (1564 - 1612),
der im Orgelbegleitbuch zum schweizerischen Katholischen Gesangbuch
ebenfalls zum Abdruck kam, enthält diese selbstverständliche
Alteration:
Notenbeispiel 5

Die dargestellten alterierten Leittöne in den dorischen,
mixolydischen und äolischen Diskantklauseln gehörten
seinerzeit so selbstverständlich zur Aufführungspraxis
der modalen Mehrstimmigkeit, dass sie nicht jedes Mal notiert,
jedoch musiziert wurden („musica ficta“). Der schriftlichen
Wiedergabe der Alterationen ging deren jahrhundertlange Verwendung
in der Praxis voraus und das Notenbild hat sich dann im Laufe
der Entwicklung dem erwünschten Klangbild erst nach und nach
angeglichen. Die Genauigkeit beziehungsweise Ungenauigkeit der
Notation richtete sich zunächst auch danach, welches Maß
an Übereinkunft zwischen Komponist und Interpret(en) bezüglich
der aufführungspraktischen Gepflogenheiten vorausgesetzt
werden konnte. Nicht zuletzt durch die Verbreitung des Notendruckes
wurde die eindeutige Übermittlung kompositorischer Absichten
an die Ausführenden auch über die Grenzen der zuvor
mehr oder weniger geschlossenen Musiklandschaften hinaus notwendig.
So verlangte man bereits im 16. Jahrhundert die eindeutige Notation
aller in der Musizierpraxis üblichen Versetzungszeichen (in
„L´antica musica ridotta alla moderna prattica“
von Nicola Vicentino, Rom 1555, Faksimile-Nachdruck Kassel 1959).
Notenbeispiel 6
Seit dem Aufsatz Hugo Riemanns über „Verlorengegangene
Selbstverständlichkeiten in der Musik des 15.-16. Jahrhunderts”
(Langensalza 1907) sind diese historischen Tatsachen in zahlreichen
Veröffentlichungen dokumentiert worden, so zum Beispiel in:
Gustav Reese, Music in the Middle Ages, New York 1940 und ders.,
Music in the Renaissance, New York 1954; Heinrich Besseler, Bourdon
und Fauxbourdon, Leipzig 1950; Carl Dahlhaus, Untersuchungen zur
Entstehung der harmonischen Tonalität, Kassel 1968 und 1988;
Karol Berger, Musica ficta, Cambridge 1987; Bernhard Meier, Die
Tonarten der klassischen Vokalpolyphonie, Utrecht 1974 und ders.,
Alte Tonarten, Kassel 1992; Ernst Appel, Geschichte der Kompositionslehre,
Wilhelmshaven 1981.
Bereits 1929 wies auch Friedrich Blume in seiner praktischen Ausgabe
der Missa „Pange lingua“ von Josquin des Prés
(entstanden um 1490 !) auf die entsprechenden aufführungspraktischen
Konsequenzen aus der „musica ficta“ hin. Die zu beachtende
Divergenz zwischen dem Notenbild im Urtext und dem vom Komponisten
intendierten tatsächlichen Klangbild wird hier dadurch kenntlich
gemacht, dass die notwendig werdenden Versetzungszeichen oberhalb
des Notensystems in Kleinstich erscheinen. Eine andere Möglichkeit
für die heutige Editionspraxis besteht darin, diese Akzidentien
in den fortlaufenden Notentext – in oder ohne Klammern –
zu integrieren.
Wie das erste Notenbeispiel zeigt, gibt es selbst in den heutigen
Gesangbüchern unterschiedliche Lösungen dieses editorischen
Problems. Die landeskirchlichen EG-Ausgaben für Bayern, Thüringen
und Mecklenburg lassen in „Allein Gott in der Höh sei
Ehr“ bei der g-dorischen Diskantklausel „ein Wohlgefalln
Gott an uns hat“ die historisch richtige, leittönige
Fassung durch das fis erkennen. In der Schweiz gibt es eine überkonfessionell
einheitliche, „flächendeckend“ richtige Lösung
bei dieser Melodiewendung: Hier verwenden sowohl das neue Reformierte
Gesangbuch als auch das neue Katholische Gesangbuch den überlieferten
alterierten Leitton. Genauso verfährt seit Jahrzehnten auch
das schwedische Gesangbuch. In den genannten Gesangbuch-Editionen
wird die professionelle Qualität des Notentextes auch dadurch
sichtbar, dass der Violinschlüssel am Anfang jeder einzelnen
Notenzeile der Gemeindelieder abgedruckt wird (so wie dies auch
den selbstverständlichen Regeln der Notenschrift entspricht).
Wenn der Notenschlüssel nämlich nur am Anfang einer
Liedvorlage, nicht aber auch am Anfang jeder weiteren Zeile erscheint,
dann haben die Notenköpfe in den nachfolgenden Zeilen und
die trotz fehlender Schlüssel paradoxerweise dennoch zeilenweise
wiederholten Tonartenvorzeichnungen keinen räumlichen Bezugspunkt.
Diese laienhafte Lösung ist übrigens nicht nur in der
Popularmusik, sondern unbegreiflicherweise sowohl in der EG-Stammausgabe
als auch im „Gotteslob“ vorzufinden (vgl. Notenbeispiel
1).
Doch verbleiben wir beim dorischen Modus: Während die EG-Stammausgabe
aus Hannover bei „Allein Gott in der Höh sei Ehr“
den überlieferten Leitton fis in der g-dorischen Diskantklausel
am Zeilenschluss „ein Wohlgefalln Gott an uns hat“
nicht enthält, erscheint eine a-dorische Diskantklausel in
der 1529 entstandenen (also mit dem Gloria-Lied fast gleichaltrigen)
Liedweise „Was mein Gott will, gescheh allzeit“ (EG
364) in allen landeskirchlichen Ausgaben desselben Gesangbuches
nun doch bundesweit richtig, nämlich mit der klauselbedingt
leittönigen Alteration gis.
Notenbeispiel 7
Man hätte spätestens aus dieser bereits in der einstimmigen
Gestalt richtigerweise leittönigen a-dorischen Klausel die
naheliegenden Konsequenzen für eine andere, ebenfalls a-dorische
Klausel in jenem vierstimmigen Satz von Claude Goudimel (1514
– 1572) mit cantus firmus im Tenor zu Psalm 134 ziehen können,
die im EG bei „Brunn alles Heils, dich ehren wir“
zum Abdruck kam (Nr. 140). Statt dessen gibt es nun leider auch
solche EG-Ausgaben, die ebendiese Wendung im Goudimel-Satz trotz
allem leittonfrei mitteilen – und zwar bezeichnenderweise
meistens dieselben, die auch bei den Gemeindeliedern über
kein professionelles Notenbild verfügen (da sie den Notenschlüssel
nur einmal, nämlich nur am Anfang der Liedvorlage, nicht
aber auch am Anfang jeder weiteren Zeile abdrucken, vgl. das erste
Notenbeispiel).
Dabei hat sogar ein Zeitgenosse Goudimels, der auch als Melodist
des Hugenottenpsalters bekannte Loys Bourgeois, in seinem bereits
1550 erschienenen musiktheoretischen beziehungsweise aufführungspraktischen
Traktat „Le droict Chemin de Musique“ (1)
in Bezug auf solche Alterationen ausgeführt, dass man in
den Klauseln stets „Halbtöne verwendet, um eine süßere
Melodie zu haben“ und dass man dies „nicht anders
machen kann“ („On use de demi ton pour avoir plus
doulce melodie... Ce qui ne se pourroit faire autrement.“).
Neben der seit dem 14. Jahrhundert belegten „musica
ficta” macht auch die Jahreszahl dieser Äußerung
deutlich, dass alterierte Leittöne an den Zeilenschlüssen
keineswegs etwa als nachträgliche Eingriffe aus dem Dur-Moll-Zeitalter
in eine kirchentonale Vorlage abgetan werden können, sondern
bereits mit dem Stilempfinden der Reformationszeit untrennbar
verbunden sind.
Dementsprechend enthalten die evangelischen Gesangbuch-Ausgaben
für Bayern, Thüringen, Mecklenburg, Rheinland, Westfalen,
Lippe und für die evangelisch-reformierten Kirchen in Deutschland
sowie das neue Reformierte Gesangbuch für die Schweiz diese
Wendung des oben genannten Goudimel-Satzes in ihrer richtigen
Gestalt, die den alterierten Leitton gis in der a-dorischen Diskantklausel
für die heutigen Benutzer dieses Notentextes sichtbar macht
(2) (Siehe Notenbeispiel 8).
Notenbeispiel 8

Zurückblickend lässt sich feststellen, dass alterierte
(leiterfremde) Töne selbstverständlich auch in kirchentonalen
Liedweisen auftreten können und dass solche Alterationen
im Gegensatz zu einer ebenso populären wie laienhaften Fehlannahme
keinesfalls im Widerspruch zur Beschaffenheit alter Musik stehen.
Wer in einem heutigen Gesangbuch trotz der längst erhellten
Quellenlage nur den aufführungspraktisch uninterpretierten
(weil für den entsprechend geschulten Chorsänger des
16. Jahrhunderts seinerzeit ggf. auch leittonlos notierten) Urtext
abdrucken lässt, der setzt entweder bei allen Benutzern dieses
Gesangbuches die volle Vertrautheit mit der „musica ficta“
auch noch im 21. Jahrhundert voraus, oder aber er strebt im Gegensatz
zur Absicht des Komponisten und zum seinerzeit nachweisbar intendierten
Klangbild möglicherweise sogar wissentlich eine falsche Lösung
als gesungenes Ergebnis an.
Ein Gesangbuch für die Gemeinde stellt naturgemäß
keine „Urtext-Ausgabe“ sondern immer eine „Praktische
Ausgabe“ dar und gerade darum sind einige Fragen angebracht.
Warum sind im Goudimel-Satz und bei „Allein Gott in der
Höh sei Ehr“ in den meisten landeskirchlichen EG-Ausgaben
die aufführungspraktischen Konsequenzen aus der „musica
ficta“ unberücksichtigt geblieben? Warum ignorieren
die hierfür verantwortlichen Hymnologen in den Gesangbuchkommissionen
immer wieder musikgeschichtliche Tatsachen, die normalerweise
– bzw. wünschenswerterweise – bereits auch einem
Kirchenmusikstudenten (ob katholisch oder evangelisch) geläufig
sind? Welchen Sinn haben unter diesen Umständen die vielfältigen
Bemühungen um eine fundierte kirchenmusikalische Ausbildung
an den deutschen Hochschulen?
Auf diese Fragen wiederholt angesprochen, hat der einstige Vorsitzende
des damaligen EG-Notierungsausschusses das Fehlen des Kreuzes
vor dem g an dieser Stelle des Goudimel-Satzes mittlerweile als
„eine kollektive Unaufmerksamkeit“ (3)
der Gesangbuchausschüsse bezeichnet. Post festum könnte
er sich nun auch „vorstellen, dass in der zweiten Auflage
hier der Leitton eingetragen wird”. (4)
Als Konsequenz dieses Eingeständnisses wäre nun zu
erwarten, dass die willkürliche Eliminierung des historisch
überlieferten alterierten Leittones in „Allein Gott
in der Höh sei Ehr“ beim analogen, nämlich ebenfalls
dorischen Zeilenschluss „ein Wohlgefalln Gott an uns hat“
nun auch als redaktioneller Fehler erkannt und in den betroffenen
Gesangbuch-Ausgaben demnächst korrigiert wird. Genauso wie
das zugegebenermaßen notwendige Kreuz vor dem g in der a-dorischen
Diskantklausel beim oben zitierten Goudimel-Satz müsste konsequenterweise
auch das Kreuz vor dem f in der g-dorischen Diskantklausel
des Gloria-Liedes abgedruckt werden.
Für die bevorstehende diesbezügliche Entscheidungsfindung
in den GGB-Gremien dürfte ein zusätzlicher Aspekt von
besonderem Interesse sein. Evangelischerseits hat man nämlich
die Leittonlosigkeit beim Zeilenschluss „ein Wohlgefalln
Gott an uns hat“ in der EG-Stammausgabe lediglich damit
begründet, dass ebendiese Fassung aus dem alten evangelischen
Kirchengesangbuch (EKG), die dann später auch im „Gotteslob“
verwendet wurde, mittlerweile „zu einer ökumenischen
geworden“ sei. (5)
In der Tat hat das „Gotteslob“ seinerzeit jene problematische
Fassung nur aus ökumenischer Rücksichtnahme übernommen.
Einen anderen Grund für dieses freundliche Entgegenkommen
konnte es schon deswegen nicht geben, weil die bereits im EKG
erfolgte Eliminierung des historisch überlieferten Leittones
beim dorischen Zeilenschluss „ein Wohlgefalln Gott an uns
hat“ bis heute noch keine Begründung aus musikalischer
Sicht erhielt. Gerade darum erscheint hier der evangelische Hinweis
auf die „Ökumene“ ebenso unbrauchbar wie grotesk:
Der Kreis schließt sich, denn die EG-Verantwortlichen verwiesen
damit nur auf ihre eigene alte EKG-Melodiefassung. Durch diese
taktische Meisterleistung konnte man vor einer musikbezogenen
Begründung für das Fehlen dieser überlieferten
Alteration erneut ausweichen, diesmal mit der „Ökumene“
auf den Lippen. Die Arbeit einer kompetenten Gesangbuchkommission
sollte indessen eher von der Wahrnehmung ihrer fachlichen Verantwortung
als nur von strategischer Geschicklichkeit geprägt sein.
Die geschilderten Probleme könnte das neue GGB mühelos
vermeiden, indem es gleich die richtige Fassung von „Allein
Gott in der Höh sei Ehr“ abdruckt – so wie dies
unter anderem das schwedische Gesangbuch und die neuesten Gesangbücher
beider Konfessionen in der Schweiz beachtenswert ökumenisch
(!) bereits auch getan haben. Damit wäre das karikaturwürdig-kreisförmige
Aufeinanderzeigen (EKG – GL – EG…) beim Fortschleppen
einer offenkundigen Fehlentscheidung in der deutschen Gesangbuchlandschaft
beendet. Die an der genannten Stelle von „Allein Gott in
der Höh sei Ehr“ hierzulande immer wieder „ökumenisch“
zu hörende Kollision zwischen Orgel (f) und Volksgesang (fis)
zeigt ohnehin, dass die Gemeinden beim spontanen Versuch, die
hier überlieferte Alteration singend zu realisieren, nur
genau das nachvollziehen möchten, was die Musikgeschichte
bereits lange vor der Entstehung dieses Liedes auch vollzogen
hatte: die leittönige Klauselbildung.
Fazit: Die regional noch vorhandene, jedoch erwiesenermaßen
korrekturbedürftige evangelische Fassung dieses Gloria-Liedes
sollte eine Optimierung des Notentextes im neuen katholischen
Gesangbuch nicht länger verhindern. Das neue GGB hat alle
Chancen, in dieser Melodie den historisch unerlässlichen
alterierten Leitton beim Zeilenschluss „ein Wohlgefalln
Gott an uns hat“ endlich wieder zu verwenden – und
nebenbei auch das gesamte Notenbild des Gesangbuches mit den notwendigen
Schlüsseln am Anfang jeder Notenzeile auszustatten.
Zsolt
Gárdonyi
Prof. Dr. h.c. Zsolt Gárdonyi,
geb. 1946 in Budapest. Professor für Musiktheorie an der
Musikhochschule Würzburg. Rege Konzerttätigkeit als
Organist.
Anmerkungen
1 Faksimile-Nachdruck, Kassel 1954.
2 Das zentrale Diskant-Tenor-Satzgerüst innerhalb
der Vierstimmigkeit geht übrigens auch in dieser Binnenkadenz
auf. Vgl. auch die Darstellung des überlieferten Zusammenhangs
zwischen Klausel und Kadenz auch auf Seite 230 des dtv-Musikatlas,
Kassel 1977 bzw. auf den Seiten 17 ff. von Zsolt Gárdonyi
– Hubert Nordhoff, Harmonik, erweiterte und überarbeitete
Neuausgabe, Wolfenbüttel 2002.
3 Briefliche Mitteilung von Herrn Dr. theol. Dietrich Schuberth
an den Verfasser vom 20.4.1995.
4 Ebenda. Das Risiko eines solchen Irrtums nach 15 Jahren
einschlägiger Diskussionen in evangelischen Fachkreisen wäre
allerdings erheblich geringer gewesen, wenn man bei den Vorarbeiten
zum EG den qualifizierten Kirchenmusikern „vorsorglich“
nicht nur einen Minderheiten-Status in den Gesangbuch-Kommissionen
zugeteilt hätte. Bei einem solchen gleichsam hoheitlich vorausbestimmten
Proporz ist dann jede spätere Beteuerung von demokratischen
Mehrheitsbeschlüssen reiner Hohn. Vgl. hierzu auch meinen
Aufsatz „Über den Notentext im neuen Evangelischen
Gesangbuch“, in „Musik und Kirche“ 64.
Jahrgang, 4/1994, S. 207 ff.
5 Briefliche Mitteilung an den Verfasser vom Präsidenten
des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands, Herrn
Landessuperintendent Dr. Hans-Christian Drömann vom 30.11.1994.
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